Lizenzvertrag

 
Hinweis:
Bitte lesen Sie den folgenden Vertrag sorgfältig durch. Mit der Installation der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis, an die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden zu sein.
 
 
§1 ANWENDUNGSBEREICH
 
(1) Die nachstehenden Lizenzbedingungen (EULA = End User License Agreement) gelten ergänzend zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der it relations GmbH (nachfolgend "it relations" oder "Lizenzgeber" genannt) für den Erwerb, die Installation, die Inbetriebnahme und die Nutzung jeglicher Software, die seitens it relations GmbH an einen Anwender, Händler oder Distributor (nachfolgend "Anwender" oder "Lizenznehmer" genannt) ausgeliefert wird.
 
(2) Der Anwender erklärt mit der Installation der Software verbindlich, unbefristet und unwiderruflich die Annahme dieser Lizenzbedingungen sowie die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen von it relations.
 
 
§2 NUTZUNGS- UND VERWERTUNGSRECHT
 
(1) Diese Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen it relations zu. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, den Kopierschutz, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Distributoren können unter bestimmten Umständen bei it relations ein anderes Erscheinungsbild beauftragen, um die Software im eigenen Namen und im eigenen Design zu vertreiben.
 
(2) it relations räumt dem Anwender das nicht ausschließliche Recht ein, Software von it relations zu erwerben und die so erworbene Software zu den Bedingungen dieses Lizenzvertrages zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte an der Software und der Dokumentation bei it relations.
 
(3) Der Anwender ist berechtigt, die Software auf der vereinbarten Anzahl von Clients und Servern zu installieren und zu betreiben. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung der Software ist unzulässig. Der Anwender verpflichtet sich, die Software nur für eigene Zwecke zu nutzen und sie Dritten weder unentgeltlich noch entgeltlich zu überlassen. Der Einsatz der Software auf einem Server ist nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass eine Nutzung von mehr als der vereinbarten Anzahl von Clients ausgeschlossen ist.
 
(4) Nutzt der Anwender zum Betrieb von Clients einen Terminalserver oder virtuelle Maschinen, so ist er verpflichtet sicherzustellen, dass die Client-Software nur unter maximal so vielen Benutzerkonten des Terminal Servers bzw. auf so vielen virtuellen Maschinen eingerichtet ist und verwendet werden kann, wie er Lizenzen erworben hat.
 
(5) Die Software darf ausschließlich mit Hardware, Betriebssystem und Systemsoftware installiert und betrieben werden, die von it relations freigegeben sind. In allen anderen Fällen erlischt die Gewährleistungspflicht von it relations. Sollte it relations ein unverbindliches Statement veröffentlichen, wonach der Betrieb der Software auch unter anderen Systemvoraussetzungen möglich ist, so übernimmt it relations keine Gewährleistung dafür, dass die Software stets einwandfrei unter den geänderten Systemvoraussetzungen funktionieren wird.
 
(6) Wird eine Software durch einen Softwareschutzstecker (Dongle) geschützt, so repräsentiert dieser Dongle das Nutzungsrecht an der Software. Der Verlust oder die Beschädigung des Dongles kommt einem Verlust des Nutzungsrechtes gleich. it relations wird bei Verlust des Dongles grundsätzlich keinen Ersatz leisten. Bei Beschädigung des Dongles wird it relations nur dann Ersatz leisten, wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist oder während der Laufzeit eines Supportvertrages ein technisches Versagen des Dongles vorliegt, das nicht auf eine Beschädigung des Dongles durch den Anwender zurückzuführen ist.
 
(7) Der Anwender ist nicht berechtigt, die Software oder Datenbank zu übersetzen, zu bearbeiten, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Der Anwender ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Änderungen oder Eingriffe an der Software oder der Datenbank vorzunehmen, auch nicht, um mögliche Programmfehler zu beseitigen. Nimmt der Anwender irgendwelche Änderungen oder Eingriffe selbst oder durch Dritte vor, so erlischt jede weitere Gewährleistung durch it relations.
 
(8) Dem Anwender ist es untersagt Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder Eigentumsangaben an der Software zu verändern.
 
(9) Jeder Fälschungs- oder Manipulierungsversuch (z.B. am Freischalt-/Kopierschutz oder an Softwareschutzsteckern (Dongles)) wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.
 
(10) Die Vermietung der Software, die Erteilung von Unterlizenzen, sowie die Nutzung der Software als Application Service Provider darf nur nach ausdrücklicher vertraglicher Zustimmung durch it relations erfolgen.
 
(11) Der Anwender ist berechtigt, die vollständige Software einschließlich Dokumentation unter gleichzeitiger Übertragung dieser Nutzungs- und Verwertungsrechte an einen Dritten weiterzuveräußern. Die Berechtigung erstreckt sich nicht auf Kopien der Software oder von Teilen derselben. Die Wirksamkeit der Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Anwender it relations oder einem Distributor von it relations die Übertragung schriftlich anzeigt und sich der Dritte bei it relations oder einem Distributor von it relations als neuer Anwender registrieren lässt. Der Dritte hat sich gegenüber it relations mit diesen Lizenzbedingungen einverstanden zu erklären.
 
(12) Mit der Übertragung der Software erwirbt der Dritte sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte nach diesen Lizenzbedingungen und tritt damit an die Stelle des Anwenders. Gleichzeitig erlöschen alle dem Anwender gemäß dieser Lizenzbedingungen eingeräumten Rechte an der Software. Der Anwender ist verpflichtet, sämtliche bei ihm verbliebenen Kopien der Software sofort und ohne schuldhafte Verzögerung zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien.
 
(13) Alle vorgenannten Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Anwender unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass er den Kaufpreis vollständig entrichtet hat und sich vor der ersten Nutzung der Software bei it relations oder einem Distributor von it relations registriert hat.
 
 
§3 GEWÄHRLEISTUNG
 
(1) Software von it realtions entspricht dem heutigen Stand der Technik. it relations macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Software so herzustellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. it relatioins geht bei Veröffentlichung einer neuen Version immer davon aus, dass das Programm keine Fehler enthält und tut alles ihr Mögliche, dies (auch zukünftig) zu verhindern. Ein fehlerfreies Programm kann it relations aber nicht garantieren. Es obliegt dem Lizenznehmer vor dem Kauf zu prüfen, ob das Produkt seinen Anforderungen genügt. Die Software kann in einem Demo-Modus oder mit Hilfe einer zeitlich beschränkten Testlizenz vor dem Kauf ausprobiert werden und gründlich darauf geprüft werden, ob die Software den Ansprüchen des Anwenders in Sachen Funktionsumfang, Fehlerfreiheit, Stabilität, Performance (Geschwindigkeit), Datensicherheit usw. entspricht und in der Umgebung des Anwenders (Hardware, Netzwerk, Betriebssystem, andere Software die beim Anwender im Einsatz sind) fehlerfrei läuft. Gleiches gilt auch bei Erhalt eines Updates, Service-Packs oder eines Hotfixes der Software.
 
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab dem Erwerb der Software durch den Anwender, unabhängig vom Zeitpunkt der Installation durch den Anwender. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist, die für den Erwerb der Software zwischen it relations und Anwender gilt, verpflichtend länger als 6 Monate, so gilt diese längere Gewährleistungsfrist.
 
(3) Jede Software ist für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert und kann nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. it relations stellt nach branchenüblichen Kriterien und im angemessenen Rahmen sicher, dass die Software mit der Leistungsbeschreibung übereinstimmt.
 
(4) Gegenstand der Gewährleistung ist die Software ausschließlich in der von it relations ausgelieferten Fassung. Fehler an der Software, die auf Eingriffe des Anwenders oder Dritter zurückzuführen sind, sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Ebenfalls kein Gegenstand der Gewährleistung sind Fehler an der Hardware, am Betriebssystem, der Systemsoftware oder sonstiger Drittprodukte auf Seiten des Anwenders.
 
(5) Mitgelieferte oder nachträglich bereitgestellte Skripte Beispiel-Dateien und Zusatzprogramme sind nicht Bestandteil der „Software“ und unterliegen keinerlei Gewährleistung.
 
(6) Offensichtliche Mängel hat der Anwender unverzüglich anzuzeigen, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige hat zusammen mit einer nachvollziehbaren und schlüssigen Beschreibung des Mangels schriftlich an it relations zu erfolgen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt die Gewährleistung. Der Anwender hat it relations bei der Lokalisierung eines Mangels, beispielsweise durch zur Verfügung stellen von Testdaten, Papierausdrucken oder Systembeschreibungen, auch nach Weisung von it relations, in zumutbarer Weise zu unterstützen. Meldet der Anwender einen Mangel, der sich im Nachhinein nicht als Mangel in der Software von it relations herausstellt, so behält sich it relations das Recht vor die bei it relations entstandenen Kosten mit einem angemessenen Aufschlag an den Anwender, der den vermeintlichen Mangel gemeldet hat, zu berechnen.
 
(7) Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung und Wartung seiner individuellen Daten verantwortlich. it relations weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere im Gewährleistungsfall zwingend erforderlich ist.
 
(8) Dieses Programm kommt so wie es ist.
 
(9) Ein Anspruch auf Erweiterung besteht nicht.
 
(10) Es wird keinerlei Haftung für eine Funktionalität gewährt, die nicht im Handbuch detailliert beschrieben ist.
 
(11) Der Anwender benutzt das Programm in eigener Verantwortung. Sollten Ergebnisse dieses Programms weiterverwendet werden oder aufgrund von Ergebnissen des Programms Entscheidungen getroffen werden, so geschieht dies auf eigenes Risiko des Anwenders. D.h. ein Anwender ist dazu verpflichtet Daten und Ergebnisse die er aus der Software erhält zu prüfen und und er ist verpflichtet bei Weitergabe dieser Informationen an Dritte (z.B. öffentliche Stellen, Finanzamt, Steuerberater usw.), diese selbst zu verantworten. Das Verändern von Eingangsparametern bedingt automatisch eine erneute Prüfung der Berechnungsergebnisse durch den Anwender.
 
(12) it relations ist nach eigener Wahl berechtigt, Mängel wahlweise durch Beseitigung oder durch Lieferung mangelfreier Software zu beheben. it relations ist berechtigt, Mängel durch Überlassung eines neuen Release der Software zu beheben oder Änderungen an der Software durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.
 
 
§4 SUPPORT
 
(1) it relations bietet direkt oder über Dritte kostenpflichtige Supportverträge für Software an. Diese beziehen sich immer auf das Release, das der Anwender zum Zeitpunkt des Abschlusses des Supportvertrages im Einsatz hatte.
 
(2) Führt der Anwender im Rahmen des Supportvertrages ein Update auf ein neues Release der Software durch, so überträgt sich die Leistungspflicht aus dem Supportvertrag auf dieses neue Release und die Supportverpflichtung von it relations für das alte Release erlischt.
 
(3) it relations ist berechtigt, die Behebung von Mängeln im Falle von Gewährleistung oder Anspruch aus einem Supportvertrag durch Überlassung eines neuen Release der Software zu beheben. Alternativ kann it relations für das von dem Mangel betroffene Release der Software einen Hotfix oder ein Service Pack bereitstellen. Ein Anspruch auf die eine oder andere Art der Behebung hat der Anwender nicht.
 
(4) Hat it relations für ein bestimmtes Release der Software ein Service Pack veröffentlicht, werden ab diesem Zeitpunkt nur noch Hotfixes auf Basis dieses Service Packs erstellt.
 
(5) Erhält ein Anwender von it relations einen Hotfix für ein bestimmtes Release der Software, so erhält er kein Garantieversprechen dahingehend, dass inhaltlich dieselbe Mangelbehebung durch einen Hotfix oder ein Service Pack seitens it relations auch für nachfolgende Releases erbracht wird.
 
(6) Vor der Installation eines Hotfixes, eines Service Packs oder eines neuen Releases der Software hat der Anwender auf seine Gefahr und Kosten hin sicherzustellen, dass seine individuelle Anpassung der Software auf die Verträglichkeit mit dem Hotfix, dem Service Pack oder dem neuen Release überprüft und freigegeben wird. Dies gilt auch für den Fall, dass it relations eine solche individuelle Anpassung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages erbracht hat.
 
(7) Grundsätzlich bietet it relations dem Anwender an, gegen eine angemessene Vergütung individuelle Anpassungen an der Software durchzuführen. Der Anwender hat, weder im Rahmen der Gewährleistung noch im Rahmen eines Supportvertrages, einen Anspruch dahingehend, dass seine individuellen Anpassungen auch nach Update auf ein neues Release der Software fehlerfrei funktionieren oder anwendbar sind. Er kann it relations aber gegen eine angemessene Vergütung beauftragen, seine individuellen Anpassungen auf das neue Release zu übertragen.
 
 
§5 HAFTUNG
 
(1) it relations haftet uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von it relations, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die it relations, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
 
(2) Für sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet it relations, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dem Grunde nach. Unberührt bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht, jedoch haftet it relations im Übrigen nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
 
(3) Soweit it relations nach den vorbenannten Regelungen haftet, ist die Haftung auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von it relations beschränkt. Jede weitere Haftung seitens it relations ist ausgeschlossen.
 
(4) it relations haftet nicht für Schäden, sofern und soweit der Anwender deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen wie insbesondere Datensicherung oder durch professionelle IT Beratung und Betreuung hätte verhindern können.
 
(5) Alle Regelungen zu Haftung gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von it relations.
 
(6) Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
 
 
§6 DATENSCHUTZ
 
(1) Der Anwender wird gemäß §33 BDSG darauf hingewiesen und erklärt mit der Installation der Software sein Einverständnis, dass it relations Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form erhebt, speichert und verarbeitet. So kann die Software auch Nutzungsdaten im Rahmen des Produktverbesserungsprogramms an it relations via Internet übermitteln. Die Installation der Software selbst, die Registrierung der Software, der Download von Lizenzupdates sowie andere mit der regelmäßigen und rechtmäßigen Nutzung der Software verbundene Daten können ebenfalls via Internet an it relations übermittelt werden
 
(2) it relations wird die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mitgeteilten Informationen und Daten des Anwenders nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften behandeln. Insbesondere gilt das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung.
 
(3) Ist für die Gewährung des Nutzungsrechtes an einer Software seitens it relations eine Erklärung gegenüber Dritten abzugeben, so darf it relations alle Erklärungen abgeben und alle Daten an diesen Dritten übermitteln, die zur Gewährung des Nutzungsrechtes erforderlich sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Software durch diesen Dritten lizenziert wird und it relations nur Wiederverkäufer ist.
 
 
§7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
 
(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Lizenzvereinbarungen bedürfen der Schriftform, das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
 
(2) Die Schriftform im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist auch erfüllt durch elektronische Übermittelung mittels Fax oder EMail.
 
(3) Widersprechen sich Regelungen in diesen Lizenzbedingungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen von it relations, so gilt vorrangig die Regelung gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
 
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Mainz.
 
(5) Das Vertragsverhältnis zwischen it relations und dem Anwender unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.